Wie im obigen Beispiel berechnet, erhält Marco an Neujahr einen Arbeitslohn von 216 Euro. Sein Arbeitslohn ohne Feiertagszuschlag beträgt 144 Euro. Da es sich um 150 Prozent des Grundlohns handelt und an Neujahr nur 125 Prozent steuerfrei sind, ist ein Teil der Zahlung steuerpflichtig.
Berechnung des maximal steuerfreien Betrags:
Grundstundenlohn × Arbeitsstunden am Feiertag × maximal steuerfreier Prozentsatz
18 € × 8 Stunden × 1,25 = 180 €
Berechnung des Arbeitslohns am Feiertag:
Stundenlohn × Stundenzahl am Feiertag × Prozentsatz des Feiertagszuschlags
18 € × 8 Stunden × 1,50 = 216 €
Berechnung des steuerpflichtigen Betrags:
Arbeitslohn am Feiertag − maximal steuerpflichtiger Betrag = steuerpflichtiger Zuschlag
216 € − 180 € = 36€
→ 36 € des Zuschlags sind steuerpflichtig.
Zusatzinfo: Würde der Stundenlohn von Marco bei 55 Euro liegen, dürfte er den maximal steuerfreien Betrag nur mit 50 Euro als Grundstundenlohn ansetzen. Alles über einem Stundenlohn von 50 Euro muss versteuert werden. (§ 3b EStG)
Tipp: Arbeitet Marco die gleiche Zeit am 1. Weihnachtsfeiertag, ist der gesamte Zuschlag steuerfrei, da hier der steuerfreie Zuschlag bis 150 Prozent des Bruttolohns greift.